Rechtsanwälte Gäbler & Heuser

 

Erbrecht

Abwicklungs- statt Dauertestamentsvollstreckung: Entlassung aus dem Amt als Testamentsvollstreckerin wegen grober Pflichtverletzungen

Testamentsvollstrecker können von den Erblassern mit unterschiedlichen Aufgaben im Hinblick auf die Aufgabe selbst, aber auch in Bezug auf die Dauer der Testamentsvollstreckung betraut werden. Das Oberlandesgericht München (OLG) musste sich mit der Abberufung einer Testamentsvollstreckerin aus ihrem Amt beschäftigen, die sich hierbei nicht an die Vorgaben hielt.

Der Erblasser hatte in seinem notariellen Testament verfügt, dass seine zweite Ehefrau und seine Kinder aus erster Ehe zu Miterben eingesetzt werden. Die Ehefrau ernannte er zur Testamentsvollstreckerin. Insoweit heißt es in dem Testament: "Ich ordne zur Abwicklung meines Nachlasses Testamentsvollstreckung an: Mit der Abwicklung des Nachlasses ist die Testamentsvollstreckung beendet. Verkaufsverhandlungen über meine Doppelhaushälfte in Grünwald, (...), führt ausschließlich meine Ehefrau. Sie legt die Bedingungen des Verkaufs und den Zeitpunkt des Verkaufs eigenverantwortlich fest, ohne dass ihr die anderen Erben Weisungen erteilen können." In der Folge verkaufte die Testamentsvollstreckerin die Immobilie aber nicht - sie vermietete diese vielmehr und erhielt die Mieteinnahmen auf ihr privates Konto. Der Antrag der Kinder des Erblassers auf Entlassung der Ehefrau aus dem Amt der Testamentsvollstreckerin war erfolgreich.

Auch das OLG sah in dem Verhalten der Ehefrau eine grobe Pflichtverletzung, die zu einer Entlassung aus dem Amt als Testamentsvollstreckerin führte. Zum einen handelte es sich laut dem Testament um eine Abwicklungsvollstreckung und nicht - wie die Ehefrau meinte - um eine Dauertestamentsvollstreckung. Allein der Umstand, dass der Erblasser keine Frist für die Veräußerung gesetzt hatte, änderte an dieser Tatsache nichts. Die Abwicklung hatte mit "tunlicher Beschleunigung" zu erfolgen. Darüber hinaus sah das OLG auch in der Vereinnahmung der Mieten in das private Vermögen der Ehefrau eine unzulässige Vermischung, die eine weitere grobe Pflichtverletzung darstellte.

Hinweis: Auch Mietsicherheiten (Kautionen) müssen vom Vermögen des Testamentsvollstreckers separat verwahrt werden.

Quelle: OLG München, Beschl. v. 25.05.2023 - 33 Wx 36/23 e
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