Rechtsanwälte Gäbler & Heuser

 

Familienrecht

Eigenheimverkauf: Steuerfalle für ausgezogenen Ehegatten

Wer seine Einfamilienhaushälfte bei der Scheidung an den Ehegatten überträgt, hat oft das Thema "Spekulationssteuer" nicht vor Augen. Bei dieser geht es um das Versteuern von Veräußerungsgewinnen aus Immobilien, wenn innerhalb einer sogenannten Haltefrist von zehn Jahren an- und verkauft wird. Im folgenden Fall muste der Bundesfinanzhof (BFH) prüfen, welche steuerlichen Bedingungen vorlagen.

2008 hatten die betreffenden Eheleute ein Haus gekauft. 2015 zog der Mann aus, Frau und Kind blieben darin wohnen. 2017 wurde die Ehe schließlich geschieden. Nachdem die Frau die Teilungsversteigerung angedroht hatte, verkaufte der Mann ihr seine Hälfte noch 2017 beim Notar. Das Haus war so viel mehr wert als neun Jahre zuvor, dass er unstreitig einen "Veräußerungsgewinn" zu verzeichnen hatte. Zudem habe er im Veräußerungsjahr 2017 nicht mehr selbst dort gewohnt. Aber er meinte, sein minderjähriger Sohn habe seine Hälfte bewohnt - die geschiedene Frau wiederum ihre eigene Hälfte. Wohnnutzung durch unterhaltsberechtigte Kinder gilt als mittelbare Eigennutzung, weil dadurch der Unterhaltsbedarf des Kindes gedeckt wird. Die Wohnung ist dann Teil des auf mehrere Örtlichkeiten verteilten Familienhaushalts.

Der BFH musste beurteilen, ob das gemeinsame Kind hier für den Vater "steuerschädlich" wohnte. Und dabei ging der BFH den Gedanken nicht mit, dass das Kind in der Hälfte des Vaters wohnte und die Mutter in ihrer eigenen Hälfte. Bei Bruchteilseigentum wird die Sache nicht real geteilt; geteilt wird nur die Rechtszuständigkeit am gemeinschaftlichen Gegenstand. Die beiden Miteigentumsanteile lassen sich nicht gegenständlich konkretisieren und mit einer konkreten Nutzung in Zusammenhang bringen. Eine alleinige Wohnnutzung der väterlichen Hälfte sei durch den neunjährigen Sohn daher auch nicht vorstellbar. Daher lag das Finanzamt hier richtig, den Gewinn aus der Veräußerung des Miteigentumsanteils der Einkommensteuer zu unterwerfen.

Hinweis: An diesem Ergebnis ändert nichts, dass die Finanzverwaltung einen (vollständigen) Leerstand der zuvor zu eigenen Wohnzwecken genutzten Immobilie vor der Veräußerung als unschädlich ansieht, sofern der Steuerpflichtige die Veräußerungsabsicht nachweist. Denn dann liegt gerade keine "schädliche Zwischennutzung" vor.

Quelle: BFH, Urt. v. 14.02.2023 - IX R 11/21
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