Rechtsanwälte Gäbler & Heuser

 

Familienrecht

Elternrecht bei Kontaktverweigerung: 16-Jährige kann Auskünfte an den Vater nur zum Teil verhindern

Wenn ein Elternteil mit gerichtlicher Billigung gar keinen Umgangskontakt zu seinem Kind hat, steht ihm zumindest ein Auskunftsanspruch gegen den anderen Elternteil zu. So war es im Fall von Eltern, die sich 2011 getrennt hatten und viele Jahre über den Aufenthalt ihrer Töchter gestritten hatten. Das Brandenburgische Oberlandesgericht (OLG) war gefragt.

2018 waren die Kinder vom Vater zur Mutter umgezogen und verweigerten daraufhin auch beharrlich den Kontakt zum Vater. Die Mutter bekam folglich auch das alleinige Sorgerecht. Die Großeltern väterlicherseits verloren den Kontakt zu den Kindern. Daraufhin beantragte der Vater, Auskünfte aller Art über schulische und gesundheitliche Angelegenheiten sowie Fotos, Zeugnisse, Arztbriefe etc. zu erhalten. Die Mutter hielt den Anträgen entgegen, die Kinder wollten keinen Kontakt zum Vater und zu seiner Familie. Es gehe dem Mann vielmehr darum, weitere Verfahren und Streitigkeiten mit ihr auszutragen. Den Kindern sei unwohl bei der Vorstellung, dass der Vater Fotos von ihnen besitze. Die Kinder selbst schrieben dem Gericht, dass sie sich vom Vater wünschten, dass er das respektiere.

Das OLG gab dem Vater zwar auch Auskunftsrechte, jedoch in kleinerem Umfang als von ihm gefordert und von der Vorinstanz bewilligt. Wenn kein Umgang stattfindet, in dem man sich selbst vom Wohlergehen des Kindes überzeugen kann, oder wenn das Kind zu klein ist, um selbst Angaben zu wichtigen Entwicklungen zu machen, hat man gegen den anderen Elternteil entsprechende Auskunftsrechte. Das sei die einzige Möglichkeit, sich über die Entwicklung des Kindes zu informieren und an dessen Leben teilzuhaben. Allerdings ist das Elternrecht gegen das Recht des Kindes auf informationelle Selbstbestimmung abzuwägen.

Hier akzeptierte das OLG, dass die 16-jährige Tochter - die ältere Tochter war mittlerweile volljährig - weder Fotos herausgeben noch den Vater über gynäkologische oder psychiatrische Themen informieren wollte. Andererseits müsse sie aber auch damit leben, dass er sich eine Meinung (beispielsweise zu ihrer Ausbildungsplatzwahl) bilden wolle - das könne man ihm nicht absprechen. Mangels Kontakts müsse er diese Meinung sowieso für sich behalten. Der Vater bekam im Ergebnis ein Auskunftsrecht auf die Information über stationäre Aufenthalte (außer Psychiatrie und Gynäkologie), außerdem zum Schulbesuch und zur Aufnahme einer Ausbildungsstelle. Zugriff auf Fotos, Zeugnisse und Arztbriefe bekam er hingegen nicht.

Hinweis: Es musste nicht aufgeklärt werden, welchen Manipulationsanteil die Mutter auf das Kind gehabt hatte, denn auch ein manipulierter Wille, der vom Kind als eigener Wille empfunden wird, ist zu beachten.

Quelle: Brandenburgisches OLG, Beschl. v. 15.11.2023 - 13 UF 62/23
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