Rechtsanwälte Gäbler & Heuser

 

Familienrecht

Pflicht zur Insolvenz: Kindesunterhalt ist vorrangig vor Schulden

Ein Unterhaltsschuldner ist, wenn er nicht im Einzelfall die Unzumutbarkeit darlegt, grundsätzlich verpflichtet, zur Deckung des Unterhaltsbedarfs minderjähriger Kinder ein Verbraucherinsolvenzverfahren einzuleiten. Vorteile und Nachteile des Insolvenzverfahrens sind dabei im jeweiligen Einzelfall insgesamt gegeneinander abzuwägen. Und so tat dies auch das Oberlandesgericht Hamm (OLG).

Als die Eltern zweier Kinder sich trennten, blieben Schulden übrig, für die beide hafteten. Der Vater war neben seinem Vollzeitberuf in einem Minijob tätig und stotterte die Schulden ab. Daher meinte er, keinen Kindesunterhalt zahlen zu können. Die Mutter bezog Unterhaltsvorschuss, das Jugendamt nahm den Vater für die Zahlungen in Regress.

Im Ergebnis aller Abwägungen des OLG war der Vater dazu verpflichtet, einen Privatinsolvenzantrag zu stellen. Er müsse seine Zahlungen an Drittgläubiger bis zur Höhe der Pfändungsfreigrenzen einstellen, um den unterhaltsberechtigten Kindern die Möglichkeit der erweiterten Pfändung bis zum Selbstbehalt zu eröffnen. Obwohl die Mutter der Kinder gesamtschuldnerisch mitverpflichtet sei, werde die Bank sich nicht an sie wenden können. Denn das sah das OLG als unzulässige Vermischung an: Der Unterhalt stehe den Kindern zu und habe nichts mit der Einkommens- und Ausgabensituation der Mutter zu tun. Da man aber nicht rückwirkend fiktiv rechnen könne, als hätte der Vater den Insolvenzantrag bereits vor Jahren gestellt, galten die Überlegungen auch nur für die Zukunft. Die Raten, die der Vater aus der Ehe mitgenommen hatte und nach vergeblichen Verhandlungen mit der Bank bedienen musste, wurden für die Vergangenheit berücksichtigt - neu aufgenommene Kredite jedoch nicht. Auch die Raten auf ein Bußgeld konnte er den Kindern nicht aufrechnen.

Hinweis: Ein Argument gegen eine Pflicht zur Verbraucherinsolvenz könnte ein deswegen drohender Arbeitsplatzverlust sein.

Quelle: OLG Hamm, Beschl. v. 11.12.2023 - 4 UF 141/22
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