Rechtsanwälte Gäbler & Heuser

 

Mietrecht

Beweislast beim Mieter: Verzug der Mietzahlung nach angeblicher Zahlung ohne vermieterseitigen Geldeingang

Schon viele Urteile gab es zu der Frage, bis wann Miete beim Vermieter eingegangen sein muss. Daher gehört es für die meisten Mieter auch schon zum Allgemeinwissen, dass sie alles daran setzen sollten, ihre Miete immer pünktlich zu zahlen - egal, woran es sonst noch mangelt. Der folgende Fall des Landgerichts Berlin (LG) stellt klar, was passiert, wenn sich Mieter und Vermieter uneinig sind, ob die Mietforderung beglichen wurde.

Es ging um eine Räumungsklage, da die Mieter für mindestens fünf Monate die Miete angeblich nicht gezahlt hatten. Die Mieter waren jedoch ganz anderer Ansicht. Sie behaupteten, tatsächlich die Zahlungen getätigt zu haben, und legten Unterlagen ihrer Bank vor, aus denen sich ergab, dass insgesamt über 3.000 EUR an Mietzahlungen überwiesen und nicht zurückgezogen worden waren. Aber auch die Vermieterin legte umfangreiche Unterlagen ihres Kreditinstituts vor, aus denen sich ergab, dass sie keine Überweisungen erhalten hatte. So musste das Gericht entscheiden, wer was zu beweisen hat.

Zunächst stellte das LG klar, dass Mieter mit der laufenden Miete nicht in Verzug kommen, solange sie die Zahlungsanweisung bis zur Fälligkeit der Miete vornehmen und die Miete dem Konto des Vermieters später - wenn auch erst nach dem Fälligkeitstermin - tatsächlich gutgeschrieben wird. Bestreitet der Vermieter allerdings die Gutschrift, tragen die Mieter die Beweislast für den Zahlungseingang. Können diese den Beweis nicht erbringen, geraten sie in Verzug. Das gilt jedenfalls dann, wenn sie die Zahlungen nicht unverzüglich erneut vornehmen, nachdem sie vom Vermieter auf deren bislang unterbliebenen Eingang hingewiesen worden sind.

Hinweis: Sind zwei Monatsmieten offen, kann der Vermieter kündigen. Und das geht ganz schnell: Wird auch nur eine Monatsmiete gar nicht gezahlt, und ist die Folgemiete ebenfalls verspätet eingegangen, ist der Vermieter zur Kündigung berechtigt.

Quelle: LG Berlin, Urt. v. 25.04.2023 - 67 S 103/22
Thema: Mietrecht